Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung werden nicht nur vom Staat, vom Bund und den Ländern, unmittelbar durch eigene Organe besorgt; die Besorgung von Verwaltungsaufgaben kann vielmehr auch auf juristische Personen des privaten Rechtes oder auf physische Personen übertragen werden, die dann die betreffenden Angelegenheiten auf Grund gesetzlicher Ermächtigung und unter der Aufsicht staatlicher Behörden in mittelbarer Staatsverwaltung zu erfüllen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0050073Dokumentnummer
JJR_19810218_OGH0002_0010OB00034_8000000_005