Norm
ABGB §1319a ARechtssatz
Der Liegenschaftseigentümer im Sinne des § 93 Abs 1 StVO oder eine gemäß § 93 Abs 5 StVO an seine Stelle tretende Person sind nicht als Halter eines Weges im Sinne des § 1319a ABGB anzusehen und haben daher bei Verletzung ihrer Pflichten nach § 93 StVO auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen.Der Liegenschaftseigentümer im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, StVO oder eine gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO an seine Stelle tretende Person sind nicht als Halter eines Weges im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB anzusehen und haben daher bei Verletzung ihrer Pflichten nach Paragraph 93, StVO auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0030023Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023