RS OGH 1981/2/18 3Ob512/80, 7Ob555/81 (7Ob556/81), 3Ob569/81, 3Ob623/82, 1Ob536/83, 6Ob676/82, 4Ob57

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Veröffentlicht am 18.02.1981
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Norm

ABGB §1319a A
StVO §93

Rechtssatz

Der Liegenschaftseigentümer im Sinne des § 93 Abs 1 StVO oder eine gemäß § 93 Abs 5 StVO an seine Stelle tretende Person sind nicht als Halter eines Weges im Sinne des § 1319a ABGB anzusehen und haben daher bei Verletzung ihrer Pflichten nach § 93 StVO auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0030023

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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