Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Die gemäß § 57 a KFG erfolgende wiederkehrende Begutachtung durch Vereine der Gewerbetreibende, die dazu vom Landeshauptmann ermächtigt wurden, geschieht in Vollziehung der Gesetze. Die für den Verein oder Gewerbetreibenden handelnden Personen sind Organe gemäß § 1 Abs 2 AHG.Die gemäß Paragraph 57, a KFG erfolgende wiederkehrende Begutachtung durch Vereine der Gewerbetreibende, die dazu vom Landeshauptmann ermächtigt wurden, geschieht in Vollziehung der Gesetze. Die für den Verein oder Gewerbetreibenden handelnden Personen sind Organe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AHG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049956Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.08.2015