Norm
AHG §1 FRechtssatz
Daß den Behörden den zur wiederkehrenden Begutachtung vom Landeshauptmann ermächtigten Vereinen und Gewerbetreibenden gegenüber kein Weisungsrecht zusteht, spricht nicht gegen die Organstellung derart Ermächtigter. Es ist vielmehr anerkannt, daß das Weisungsprinzip des Art 20 Abs 1 B-VG auf bestimmte typische Teilbereiche beschränkt sein muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049921Dokumentnummer
JJR_19810218_OGH0002_0010OB00034_8000000_002