Norm
ABGB §1299 A2Rechtssatz
Von einer Amtshaftung nicht begründenden Sachverständigentätigkeit kann immer nur dann gesprochen werden, wenn der Sachverständige eine bloß beratende Funktion ausübt oder das Ergebnis seiner Tätigkeit in einem Verfahren ein der freien Beweiswürdigung unterliegendes Beweismittel ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0026367Dokumentnummer
JJR_19810218_OGH0002_0010OB00034_8000000_001