Norm
ABGB §1154aRechtssatz
Bei Vorschüssen auf Werkleistungen tritt die Tilgung der Schuld des Unternehmers mit der Erbringung seiner Leistung ein. Besteht über den Werklohn keine Pauschalvereinbarung, so hat die Zumittlung der Abrechnung den Zweck, dem Vorschußgeber Rechenschaft darüber zu geben, inwieweit der Vorschuß verbraucht wurde bzw wie weit dem Unternehmer noch eine Restforderung oder allenfalls dem Besteller ein Rückforderungsanspruch zusteht. Sie dient aber nicht der Fälligstellung der Vorleistungen des Bestellers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021424Dokumentnummer
JJR_19810218_OGH0002_0010OB00509_8100000_003