RS OGH 1981/2/24 5Ob517/81 (5Ob518/81)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.1981
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Norm

AÖSp §1

Rechtssatz

Die AÖSp sind so auszulegen, daß dadurch die vom Gesetz dem Spediteur auferlegte Pflicht zur Wahrung des Interesses des Versenders nicht aufgegeben wird. Unklare, nicht eindeutige Regelungen sind so zu verstehen, daß der Grundsatz nicht beeinträchtigt wird, Regelungen, die diesem Grundsatz in einer mit den Zielen des Gesetzgebers unvereinbaren Weise widersprechen, müssen als unwirksam angesehen werden. Dabei darf aber nicht einseitig auf die Belange des Versenders abgestellt werden; es muß ein billiger Ausgleich zwischen diesen und den gerechtfertigten Belangen des Spediteurs gefunden werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 517/81
    Entscheidungstext OGH 24.02.1981 5 Ob 517/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049352

Dokumentnummer

JJR_19810224_OGH0002_0050OB00517_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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