Norm
ABGB §276 IIaRechtssatz
Die Eröffnung einer Abwesenheitspflegschaft wegen Hemmung der Rechte eines anderen in ihrem Gang (§ 276 zweiter Fall ABGB) für eine Person, die im Ausland unter einer bekannten Anschrift wohnt, hat zur Voraussetzung, daß dieser Ort tatsächlich nicht oder aber doch nicht rechtzeitig erreichbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049233Dokumentnummer
JJR_19810224_OGH0002_0050OB00534_8100000_001