RS OGH 1981/2/24 5Ob534/81

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Veröffentlicht am 24.02.1981
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Norm

ABGB §276 IIa

Rechtssatz

Die Eröffnung einer Abwesenheitspflegschaft wegen Hemmung der Rechte eines anderen in ihrem Gang (§ 276 zweiter Fall ABGB) für eine Person, die im Ausland unter einer bekannten Anschrift wohnt, hat zur Voraussetzung, daß dieser Ort tatsächlich nicht oder aber doch nicht rechtzeitig erreichbar ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 534/81
    Entscheidungstext OGH 24.02.1981 5 Ob 534/81
    Veröff: MietSlg 33010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049233

Dokumentnummer

JJR_19810224_OGH0002_0050OB00534_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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