Norm
ABGB §785Rechtssatz
Wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verweisung eines Angehörigen auf seinen Pflichtteilsanspruch die Berücksichtigung von Schenkungen im Sinne des §785 ABGB nicht als von seinem Willen mitumfaßt erkennen läßt, muß jedenfalls davon ausgegangen werden, daß ihm die ehestmögliche Klarheit und Gewißheit für den eingesetzten Erben näher lag als eine zeitliche Ausdehnung der Anspruchsverfolgung im Interesse des Noterben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012928Dokumentnummer
JJR_19810225_OGH0002_0060OB00536_8100000_002