RS OGH 1981/2/25 6Ob532/81, 3Ob207/88, 9ObA145/91, 1Ob538/95, 8ObA209/02x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1981
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Norm

ABGB §1029 B3
GmbHG §18
GmbHG §19

Rechtssatz

Kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fehlt vor allem die Macht, durch ihr eigenes Verhalten die fehlende Mitwirkung anderer Mitglieder des Kollektivvorganges zu ersetzen. Soweit es um die erforderliche Ergänzung des organschaftlichen Handelns durch eine weitere Person geht, kann das Verhalten des Handelnden allein der Gesellschaft in keiner Weise zugerechnet werden, weil der allgemein erkennbare Zweck einer Kollektivvertretung darin besteht, das alleinige Handeln eines Mitgliedes des Vertretungsorganes der Gesellschaft nicht zuzurechnen und der solcherart Beschränkte seine eigene, zum Schutz der Gesellschaft wirksam normierte Beschränkung nicht zu Lasten der Gesellschaft aufzuheben vermag (hier: Fälschung der Unterschrift des einen Geschäftsführers durch den anderen).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 532/81
    Entscheidungstext OGH 25.02.1981 6 Ob 532/81
    Veröff: GesRZ 1981,113
  • 3 Ob 207/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1989 3 Ob 207/88
    nur: Kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fehlt vor allem die Macht, durch ihr eigenes Verhalten die fehlende Mitwirkung anderer Mitglieder des Kollektivvorganges zu ersetzen. Soweit es um die erforderliche Ergänzung des organschaftlichen Handelns durch eine weitere Person geht, kann das Verhalten des Handelnden allein der Gesellschaft in keiner Weise zugerechnet werden, weil der allgemein erkennbare Zweck einer Kollektivvertretung darin besteht, das alleinige Handeln eines Mitgliedes des Vertretungsorganes der Gesellschaft nicht zuzurechnen und der solcherart Beschränkte seine eigene, zum Schutz der Gesellschaft wirksam normierte Beschränkung nicht zu Lasten der Gesellschaft aufzuheben vermag. (T1) Veröff: SZ 62/121
  • 9 ObA 145/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 145/91
    nur: Soweit es um die erforderliche Ergänzung des organschaftlichen Handelns durch eine weitere Person geht, kann das Verhalten des Handelnden allein der Gesellschaft in keiner Weise zugerechnet werden, weil der allgemein erkennbare Zweck einer Kollektivvertretung darin besteht, das alleinige Handeln eines Mitgliedes des Vertretungsorganes der Gesellschaft nicht zuzurechnen und der solcherart Beschränkte seine eigene, zum Schutz der Gesellschaft wirksam normierte Beschränkung nicht zu Lasten der Gesellschaft aufzuheben vermag. (T2)
  • 1 Ob 538/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 538/95
    nur T1
  • 8 ObA 209/02x
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 ObA 209/02x
    nur: Kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fehlt die Macht, durch ihr eigenes Verhalten die fehlende Mitwirkung anderer Mitglieder des Kollektivvorganges zu ersetzen. (T3); Beisatz: Hier: Der Ausspruch der Kündigung nur durch einen gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführer ist unwirksam. (T4)

Schlagworte

SW: GmbH GesmbH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0020436

Dokumentnummer

JJR_19810225_OGH0002_0060OB00532_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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