RS OGH 1981/2/25 3Ob550/80, 8Ob601/87

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Veröffentlicht am 25.02.1981
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Norm

ABGB §1353

Rechtssatz

Wenn auch die Höhe der Haftung des Bürgen in Bankbürgschaftsverträgen in der Regel mit einem bestimmten Höchstbetrag begrenzt ist und mit der Festlegung eines solchen Höchstbetrages die Annahme, daß die festgesetzte Höchstgrenze durch aufgelaufene Zinsen und dergleichen, welche dem Kapital hinzugeschlagen werden können, überschritten werden darf, nicht zu vereinbaren ist, steht doch einer dahingehenden Vereinbarung nichts im Wege, soferne nur die Regelung im Bürgschaftsvertrag deutlich zum Ausdruck kommt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 550/80
    Entscheidungstext OGH 25.02.1981 3 Ob 550/80
  • 8 Ob 601/87
    Entscheidungstext OGH 25.11.1987 8 Ob 601/87
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Bürgschaftserklärung muß ua die zu sichernde Forderung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen. (T1) Veröff: ÖBA 1988,716

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0032188

Dokumentnummer

JJR_19810225_OGH0002_0030OB00550_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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