Norm
ABGB §579Rechtssatz
Kann eine in der Form des § 579 ABGB errichtete Willensäußerung nicht als Enterbung verstanden werden, hilft auch ein dann nicht in die gültige Form eingeflossener auf Entziehung des Pflichtteils gerichteter tatsächlicher Wille des Erblassers nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012470Dokumentnummer
JJR_19810225_OGH0002_0030OB00636_8000000_001