RS OGH 1981/2/26 8Ob223/80 (8Ob224/80), 8Ob93/87, 2Ob11/06s, 2Ob149/09i, 2Ob94/13g, 2Ob191/16a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1981
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Norm

ABGB §1327 c2
ABGB §1327 d

Rechtssatz

Der Entgang von Wohnversorgung und der Entgang von Pflegeleistungen der Eltern begründen nicht Ansprüche mit selbständigem rechtlichen Schicksal, sondern stellen nur Posten eines gesamten Entgangs der Waisen dar, auf die die kongruenten Leistungen der Sozialversicherungsträger anzurechnen sind. Übersteigt der Entgang der Kinder an Barleistungen und Sachleistungen ihrer Eltern - ohne Wohnversorgung und Pflegeleistungen - die Sozialversicherungsrenten, kann den Kindern der Entgang von Wohnversorgung und Pflegeleistungen ohne Rücksicht auf die Waisenrenten in der vom Gericht als angemessen angesehene Höhe (§ 273 ZPO) zuerkannt werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 223/80
    Entscheidungstext OGH 26.02.1981 8 Ob 223/80
    Veröff: SZ 54/24
  • 8 Ob 93/87
    Entscheidungstext OGH 16.02.1988 8 Ob 93/87
    nur: Der Entgang von Wohnversorgung und der Entgang von Pflegeleistungen der Eltern begründen nicht Ansprüche mit selbständigem rechtlichen Schicksal, sondern stellen nur Posten eines gesamten Entganges der Waisen dar, auf die die kongruenten Leistungen der Sozialversicherungsträger anzurechnen sind. (T1)
    Veröff: ZVR 1988/156 S 341
  • 2 Ob 11/06s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 2 Ob 11/06s
    Auch; nur: Der Entgang von Wohnversorgung und der Entgang von Pflegeleistungen der Eltern stellen einen Posten eines gesamten Entgangs der Waisen dar. (T2)
  • 2 Ob 149/09i
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 149/09i
    Auch; Beisatz: Der Entgang von Wohnversorgung durch die Eltern stellt einen Posten des Entgangs der Waisen dar. (T3)
    Veröff: SZ 2010/68
  • 2 Ob 94/13g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 94/13g
    Auch; Der Entgang von Wohnversorgung durch die Eltern stellt einen Posten des Anspruchs der Waisen dar. (T4)
  • 2 Ob 191/16a
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 2 Ob 191/16a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0031647

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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