Norm
ABGB §1325 E5Rechtssatz
Zuspruch von S 400000,--; Neunzehnjähriger, der neben einem schweren Schädelhirntrauma insgesamt acht Knochenbrüche erlitten und außerdem schwere Verbrennungen davontrug. Infolge der Schädigung von zwölf Hirnnerven fiel der Geruchsinn aus, trat eine Erblindung des linken Auges ein und erfolgte eine völlige Ertaubung am linken Ohr. Die Persönlichkeitsstruktur des Klägers ist nahezu zerstört. Er wurde durch den Unfall haltlos, weichlich, egozentrisch und asozial.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0031204Dokumentnummer
JJR_19810226_OGH0002_0080OB00263_8000000_001