Norm
RAO §2Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs 2 RAO kann wegen der erforderlichen Dauer der Gerichtspraxis und Rechtsanwaltspraxis eine sonstige rechtsberufliche Verwendung nach § 2 Abs 1 RAO höchstens im Ausmaß von fünfzehn Monaten angerechnet werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, RAO kann wegen der erforderlichen Dauer der Gerichtspraxis und Rechtsanwaltspraxis eine sonstige rechtsberufliche Verwendung nach Paragraph 2, Absatz eins, RAO höchstens im Ausmaß von fünfzehn Monaten angerechnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0071763Dokumentnummer
JJR_19810302_OGH0002_000BKD00004_8000000_001