Norm
StVO §11 Abs1Rechtssatz
Wer durch Links - Ausschwenken eine unklare Verkehrslage schafft, muß sich unmittelbar vor dem Abbiegen nach rechts im Sinne des § 11 Abs 1 StVO davon überzeugen, daß das Abbiegen ohne Gefährdung oder Behinderung möglich ist.Wer durch Links - Ausschwenken eine unklare Verkehrslage schafft, muß sich unmittelbar vor dem Abbiegen nach rechts im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, StVO davon überzeugen, daß das Abbiegen ohne Gefährdung oder Behinderung möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0073693Dokumentnummer
JJR_19810303_OGH0002_0020OB00217_8000000_002