RS OGH 1981/3/3 10Os168/80, 10Os152/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1981
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Norm

FinStrG §22 Abs1
FinStrG §23 Abs4
StGB §38
StPO §397
StPO §400

Rechtssatz

Ergeht nach Teilrechtskraft des wegen einer anderen strafbaren Handlung erflossenen Schuldausspruchs und Strafausspruchs im zweiten Rechtsgang (neuerlich) ein Schuldspruch wegen eines Finanzvergehens, so hat diesfalls wegen der effektiven Anrechnung sowohl der Vorhaft als auch der sogenannten Zwischenhaft auf die bereits ungesäumt in Vollzug gesetzte (§ 397 StPO) Strafe die sonst gebotene Anrechnung auch auf die nach dem FinStrG verhängte (verhängten) Strafe (Strafen) zu unterbleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0086145

Dokumentnummer

JJR_19810303_OGH0002_0100OS00168_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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