RS OGH 1997/9/2 1Ob750/80, 5Ob2148/96k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1981
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Norm

ABGB §828
ABGB §833 B1
ABGB §834
ABGB §922
ABGB §932 I
ABGB §1167
WEG §1
WEG §14
ZPO §14 A
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1167 heute
  2. ABGB § 1167 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  3. ABGB § 1167 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Werden von Wohnungseigentümern Gewährleistungsansprüche aus der Bauphase gegen den Wohnungseigentumsorganisator nach Abrechnung des Bauvorhabens geltend gemacht und kann die Beseitigung der angeblich vorhandenen Mängel zu einer Nachzahlungspflicht aller Wohnungseigentümer führen, da die angeblich unterlassene Leistung auch nicht verrechnet wurde, handelt es sich nicht um einen von einzelnen Wohnungseigentümern durchsetzbaren Anspruch.

Entscheidungstexte

  • RS0013223">1 Ob 750/80
    Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 750/80
    SZ 54/27 = ImmZ 1981,286 = MietSlg 33069 = MietSlg 33017 = MietSlg 33450 (9)
  • RS0013223">5 Ob 2148/96k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
    nur: Werden von Wohnungseigentümern Gewährleistungsansprüche aus der Bauphase gegen den Wohnungseigentumsorganisator nach Abrechnung des Bauvorhabens geltend gemacht und kann die Beseitigung der angeblich vorhandenen Mängel zu einer Nachzahlungspflicht aller Wohnungseigentümer führen, da die angeblich unterlassene Leistung auch nicht verrechnet wurde. (T1); Beisatz: Handelt es sich nicht mehr um eine Maßnahme der ordentliche Verwaltung, sodaß mangels Einstimmigkeit der Außerstreitrichter angerufen werden muß (MietSlg 33.107/9). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013223

Dokumentnummer

JJR_19810304_OGH0002_0010OB00750_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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