Norm
ABGB §896Rechtssatz
Durch die Eröffnung des Konkurses über einen Solidarschuldner wird die Rechtsstellung des anderen nicht berührt. Im Fall der Befriedigung der Gläubiger steht diesem gegenüber der Konkursmasse ein der ursprünglichen Vereinbarung entsprechender Ersatz zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017577Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.02.2012