Norm
ABGB §1400 CRechtssatz
Aus dem Wesen des Girovertrages ergibt sich das Recht des Kontoinhabers, daß die bei der kontoführende Stelle eingehenden Beträge durch Buchung auf seinem Konto entgegengenommen werden. Der Tod des Kontoinhabers bringt Giroverhältnis nicht zur Auflösung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033020Dokumentnummer
JJR_19810304_OGH0002_0010OB00506_8100000_003