RS OGH 1996/7/17 1Ob559/81; 3Ob640/81; 7Ob2061/96f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1981
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Norm

ABGB §97
  1. ABGB § 97 heute
  2. ABGB § 97 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Der durch Austausch des Wohnungsschlosses der Ehewohnung in seinem dringenden Wohnungsbedürfnis verletzte Ehegatte hat gegen den über die Wohnung verfügungsberechtigten anderen Ehegatten den im streitigen Verfahren durchzusetzenden Anspruch auf tunlichste Wiederherstellung des früheren Zustandes (hier: Herausgabe eines Schlüssels). Der Anspruch kann auch durch EV gesichert werden.

Entscheidungstexte

  • RS0009561">1 Ob 559/81
    Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 559/81
    MietSlg 33006 = SZ 54/29
  • 3 Ob 640/81
    Entscheidungstext OGH 09.12.1981 3 Ob 640/81
    Auch
  • RS0009561">7 Ob 2061/96f
    Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2061/96f
    Vgl auch; Beisatz: Hat ein Ehegatte die Wohnung, über die nur der andere Ehegatte verfügungsberechtigt ist, verlassen und dient sie nicht mehr seinem dringenden Wohnbedürfnis, stehen ihm keine Ansprüche nach § 97 ABGB, insbesondere auch nicht auf bloßes Betreten ohne Einverständnis mit dem verfügungsberechtigten Ehegatten zu. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009561

Im RIS seit

04.03.1981

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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