RS OGH 1981/3/4 1Ob559/81, 3Ob640/81, 7Ob2061/96f, 5Ob117/99p, 6Ob75/05f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1981
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Norm

ABGB §97

Rechtssatz

Der Ehegatte, der bereits einvernehmlich mit dem anderen Ehegatten die häusliche Gemeinschaft aufgehoben hat und ausgezogen ist, kann nicht mehr in seinem dringenden Wohnungsbedürfnis verletzt sein; die Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten kann nicht erzwungen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 559/81
    Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 559/81
    Veröff: SZ 54/29 = MietSlg 33006
  • 3 Ob 640/81
    Entscheidungstext OGH 09.12.1981 3 Ob 640/81
  • 7 Ob 2061/96f
    Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2061/96f
    Vgl auch; Beisatz: Hat ein Ehegatte die Wohnung, über die nur der andere Ehegatte verfügungsberechtigt ist, verlassen und dient sie nicht mehr seinem dringenden Wohnbedürfnis, stehen ihm keine Ansprüche nach § 97 ABGB, insbesondere auch nicht auf bloßes Betreten ohne Einverständnis mit dem verfügungsberechtigten Ehegatten zu. (T1)
  • 5 Ob 117/99p
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 117/99p
    Vgl auch; nur: Der Ehegatte, der bereits einvernehmlich mit dem anderen Ehegatten die häusliche Gemeinschaft aufgehoben hat und ausgezogen ist, kann nicht mehr in seinem dringenden Wohnungsbedürfnis verletzt sein. (T2) Beisatz: Die Vereinbarung der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft wird von Lehre und Rechtsprechung als zulässig angesehen. (T3); Veröff: SZ 73/28
  • 6 Ob 75/05f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 75/05f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009560

Dokumentnummer

JJR_19810304_OGH0002_0010OB00559_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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