Norm
ABGB §97Rechtssatz
Der Ehegatte, der bereits einvernehmlich mit dem anderen Ehegatten die häusliche Gemeinschaft aufgehoben hat und ausgezogen ist, kann nicht mehr in seinem dringenden Wohnungsbedürfnis verletzt sein; die Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten kann nicht erzwungen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009560Dokumentnummer
JJR_19810304_OGH0002_0010OB00559_8100000_001