RS OGH 1981/3/4 6Ob780/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1981
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Norm

ABGB §1295 IId2
ABGB §1319

Rechtssatz

Bei der Abwägung der Interessen des für das Haus Verantwortlichen und der Verkehrsteilnehmer darf nicht außer acht gelassen werden, daß nicht nur deren Eigentum, sondern auch deren körperliche Unversehrtheit gefährdet ist. Es muß daher auch eine mit hohen Kosten verbundene Sicherungsmaßnahme als objektiv zumutbar angesehen werden (hier: Schneeräumung - Dachlawine).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 780/80
    Entscheidungstext OGH 04.03.1981 6 Ob 780/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023256

Dokumentnummer

JJR_19810304_OGH0002_0060OB00780_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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