RS OGH 1981/3/4 1Ob789/80, 8Ob2064/96d

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Veröffentlicht am 04.03.1981
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Norm

ABGB §871 BIII
ABGB §872

Rechtssatz

Es können über § 871 ABGB hinaus, auch Irrtümer über objektiv nicht wesentliche Beschaffenheiten der Sache, über sogenannte Nebenumstände im Sinne des § 872 ABGB als wesentlich gelten, wenn die Parteien diese Nebenumstände "als vorzügliche Absicht erklärt haben" und damit ohne den Irrtum den Vertrag ebenfalls gar nicht errichtet hätten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016193

Dokumentnummer

JJR_19810304_OGH0002_0010OB00789_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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