Norm
ABGB §871 BIIIRechtssatz
Es können über § 871 ABGB hinaus, auch Irrtümer über objektiv nicht wesentliche Beschaffenheiten der Sache, über sogenannte Nebenumstände im Sinne des § 872 ABGB als wesentlich gelten, wenn die Parteien diese Nebenumstände "als vorzügliche Absicht erklärt haben" und damit ohne den Irrtum den Vertrag ebenfalls gar nicht errichtet hätten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016193Dokumentnummer
JJR_19810304_OGH0002_0010OB00789_8000000_002