Norm
ABGB §896Rechtssatz
Wenn der Eigentümer der mit dem Pfandrecht belasteten Sache die Gläubiger befriedigt und sich die Forderungen abtreten läßt, gehen gemäß § 1358 ABGB die Rechte der Gläubiger auf ihn über, so daß er grundsätzlich einen Rückgriffsanspruch gegenüber beiden Solidarschuldnern erworben hat.Wenn der Eigentümer der mit dem Pfandrecht belasteten Sache die Gläubiger befriedigt und sich die Forderungen abtreten läßt, gehen gemäß Paragraph 1358, ABGB die Rechte der Gläubiger auf ihn über, so daß er grundsätzlich einen Rückgriffsanspruch gegenüber beiden Solidarschuldnern erworben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017489Dokumentnummer
JJR_19810304_OGH0002_0060OB00818_8000000_002