Norm
JN §104 CRechtssatz
Des urkundlichen Nachweises einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des § 104 JN bedarf es dann nicht, wenn die Parteien die Vereinbarung und ihren Inhalt außer Streit stellen.Des urkundlichen Nachweises einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Paragraph 104, JN bedarf es dann nicht, wenn die Parteien die Vereinbarung und ihren Inhalt außer Streit stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0046953Dokumentnummer
JJR_19810305_OGH0002_0070OB00008_8100000_002