Norm
ABGB §863 FIIRechtssatz
Aus der Tatsache der Annahme von Mietzinszahlungen ist jedenfalls dann, wenn der Bestandgeber seine Rechtsposition klar und unmißverständlich dem Mieter gegenüber ausgedrückt hat, kein stillschweigender Verzicht auf das Kündigungsrecht abzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014430Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008