RS OGH 1981/3/11 6Ob524/81

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Veröffentlicht am 11.03.1981
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Norm

ZPO §482 Abs2 B1
  1. ZPO § 482 heute
  2. ZPO § 482 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

In der Umdeutung einer Kündigungserklärung zu einem datumsmäßig angegebenen Termin in eine Kündigungserklärung zu einem späteren, als dem nächst zulässigen Termin ist auch kein Vorbringen eines neuen Tatumstandes im Sinne des § 482 Abs 2 ZPO zu erblicken, weil der Wille, das Rechtsverhältnis durch die Erklärung zum nächst zulässigen Termin aufzulösen, als bereits in der Erklärung selbst ausgesprochen angesehen wird.In der Umdeutung einer Kündigungserklärung zu einem datumsmäßig angegebenen Termin in eine Kündigungserklärung zu einem späteren, als dem nächst zulässigen Termin ist auch kein Vorbringen eines neuen Tatumstandes im Sinne des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO zu erblicken, weil der Wille, das Rechtsverhältnis durch die Erklärung zum nächst zulässigen Termin aufzulösen, als bereits in der Erklärung selbst ausgesprochen angesehen wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 524/81
    Entscheidungstext OGH 11.03.1981 6 Ob 524/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0042000

Dokumentnummer

JJR_19810311_OGH0002_0060OB00524_8100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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