Norm
EO §328Rechtssatz
Bei einer Zwangsversteigerung nach § 328 Abs 2 EO bedarf es zwar nicht einer bücherlichen Eintragung des Eigentumsrechtes des Verpflichteten, aber es müssen entsprechende Urkunden vorliegen, die sein Eigentumsrecht beweisen.Bei einer Zwangsversteigerung nach Paragraph 328, Absatz 2, EO bedarf es zwar nicht einer bücherlichen Eintragung des Eigentumsrechtes des Verpflichteten, aber es müssen entsprechende Urkunden vorliegen, die sein Eigentumsrecht beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004304Dokumentnummer
JJR_19810311_OGH0002_0030OB00007_8100000_002