Norm
ZPO §482 Abs1 ARechtssatz
Die gegen das Begehren auf Feststellung des aufrechten Bestehens eines Dauerschuldverhältnisses erhobene Einrede, dieses sei durch eine konkrete Kündigungserklärung aufgelöst worden, wozu die Ansicht vertreten wird, daß die Aufkündigung zu einem bestimmten Tag wirksam geworden sei, verliert ihre Identität nicht, wenn derselben Kündigungserklärung hilfsweise die Wirkung einer später eingetretenen Vertragsauflösung beigelegt wird. Es handelt sich daher um keine neue Einrede im Sinne des § 482 Abs 1 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0041984Dokumentnummer
JJR_19810311_OGH0002_0060OB00524_8100000_003