Rechtssatz
Das Eintragungsprinzip erfährt insbesondere im Falle der Ersitzung gemäß §§ 1498, 1500 ABGB die Ausnahme, daß der Ersitzende das fragliche Recht schon nach dem Ablauf der Ersitzungszeit und nicht erst durch die Eintragung erwirbt.Das Eintragungsprinzip erfährt insbesondere im Falle der Ersitzung gemäß Paragraphen 1498, 1500, ABGB die Ausnahme, daß der Ersitzende das fragliche Recht schon nach dem Ablauf der Ersitzungszeit und nicht erst durch die Eintragung erwirbt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0011707Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2016