Norm
HVG §24Rechtssatz
§ 24 Abs 1 HVG normiert in seinem zweiten Satz ausdrücklich - für beide Teile - das wahlweise Recht auf Vertragserfüllung (vgl zB JBl 1956,23). Diese Regelung schließt es nun eindeutig aus, auch der einseitigen Erklärung vorzeitiger Vertragslösung die Wirkung einer Aufhebung des Vertragsverhältnisses zum erklärten Zeitpunkt zuzubilligen.Paragraph 24, Absatz eins, HVG normiert in seinem zweiten Satz ausdrücklich - für beide Teile - das wahlweise Recht auf Vertragserfüllung vergleiche zB JBl 1956,23). Diese Regelung schließt es nun eindeutig aus, auch der einseitigen Erklärung vorzeitiger Vertragslösung die Wirkung einer Aufhebung des Vertragsverhältnisses zum erklärten Zeitpunkt zuzubilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0062454Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.07.2015