Norm
ABGB §1296Rechtssatz
Ist erwiesen, daß nur eine bestimmte Person allein oder im Zusammenwirken mit anderen den Schaden adäquat kausal verursachte, ist damit auch bereits die Vermutung nach § 1296 ABGB erschüttert und es obliegt dem Verursacher, seine Schuldlosigkeit nachzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0026157Dokumentnummer
JJR_19810312_OGH0002_0060OB00553_8100000_001