RS OGH 1981/3/17 10Os1/81, 13Os42/84, 9Os49/84, 13Os67/85

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Veröffentlicht am 17.03.1981
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Norm

StGB §33
StGB §164 Abs1 Z2
StPO §281 Abs1 Z10 B

Rechtssatz

Bei den im § 164 Abs 1 Z 2 StGB umschriebenen Begehungsarten handelt es sich um vertauschbare Spielarten einselben und desselben Delikts; die Bejahung mehrerer derartiger Handlungen bedeutet keine verstärkte Tatbestandsmäßigkeit oder sonst einen Nachteil für den Angeklagten, der somit durch eine rechtsirrige zusätzliche Annahme einer derselben nicht beschwert ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0090883

Dokumentnummer

JJR_19810317_OGH0002_0100OS00001_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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