Norm
MSchG §56Rechtssatz
Der Rechnungslegungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des Verletzers. Ein Begehren auf Rechnungslegung kann nicht nur im Zusammenhang mit den in § 150 Abs 2 PatG normierten, an eine schuldhafte Rechtsverletzung geknüpften Ansprüchen auf Schadenersatz (lit a) oder Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinnes (lit b), sondern auch zur Vorbereitung des in § 150 Abs 1 PatG für alle Arten von Patentverletzungen vorgesehenen Anspruches auf angemessenes Entgelt erhoben werden, bei welchem es sich um einen aus § 1041 ABGB abgeleiteten und daher schon begrifflich an kein Verschulden des Verletzers gebundenen Vergütungsanspruch (Bereicherungsanspruch) handelt.Der Rechnungslegungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des Verletzers. Ein Begehren auf Rechnungslegung kann nicht nur im Zusammenhang mit den in Paragraph 150, Absatz 2, PatG normierten, an eine schuldhafte Rechtsverletzung geknüpften Ansprüchen auf Schadenersatz (Litera a,) oder Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinnes (Litera b,), sondern auch zur Vorbereitung des in Paragraph 150, Absatz eins, PatG für alle Arten von Patentverletzungen vorgesehenen Anspruches auf angemessenes Entgelt erhoben werden, bei welchem es sich um einen aus Paragraph 1041, ABGB abgeleiteten und daher schon begrifflich an kein Verschulden des Verletzers gebundenen Vergütungsanspruch (Bereicherungsanspruch) handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0067054Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019