RS OGH 1981/3/17 4Ob340/80 (4Ob341/80), 4Ob307/81, 4Ob408/81, 4Ob403/82, 4Ob58/90, 4Ob243/17i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1981
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Norm

MSchG §56
PatG 1970 §150
PatG 1970 §151

Rechtssatz

Der Rechnungslegungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des Verletzers. Ein Begehren auf Rechnungslegung kann nicht nur im Zusammenhang mit den in § 150 Abs 2 PatG normierten, an eine schuldhafte Rechtsverletzung geknüpften Ansprüchen auf Schadenersatz (lit a) oder Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinnes (lit b), sondern auch zur Vorbereitung des in § 150 Abs 1 PatG für alle Arten von Patentverletzungen vorgesehenen Anspruches auf angemessenes Entgelt erhoben werden, bei welchem es sich um einen aus § 1041 ABGB abgeleiteten und daher schon begrifflich an kein Verschulden des Verletzers gebundenen Vergütungsanspruch (Bereicherungsanspruch) handelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 340/80
    Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 340/80
    Beisatz: Dunlop Tennisbälle (T1) Veröff: ÖBl 1982,24
  • 4 Ob 307/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 307/81
    Vgl; nur: Ein Begehren auf Rechnungslegung kann nicht nur im Zusammenhang mit den in § 150 Abs 2 PatG normierten, an eine schuldhafte Rechtsverletzung geknüpften Ansprüchen auf Schadenersatz (lit a) oder Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinnes (lit b), sondern auch zur Vorbereitung des in § 150 Abs 1 PatG für alle Arten von Patentverletzungen vorgesehenen Anspruches auf angemessenes Entgelt erhoben werden, bei welchem es sich um einen aus § 1041 ABGB abgeleiteten und daher schon begrifflich an kein Verschulden des Verletzers gebundenen Vergütungsanspruch (Bereicherungsanspruch) handelt. (T2) Veröff: SZ 54/18 = ÖBl 1981,80
  • 4 Ob 408/81
    Entscheidungstext OGH 12.10.1982 4 Ob 408/81
    Auch; Veröff: SZ 55/145 = ÖBl 1983,8
  • 4 Ob 403/82
    Entscheidungstext OGH 14.12.1982 4 Ob 403/82
    Auch; Beisatz: Papermate-Kugelschreiber (T3)
  • 4 Ob 58/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 58/90
    nur: Der Rechnungslegungsanspruch besteht grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden des Verletzers. (T4)
  • 4 Ob 243/17i
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 4 Ob 243/17i
    Auch; Veröff: SZ 2018/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0067054

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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