Norm
ABGB §692Rechtssatz
Die Verlassenschaft und nach der Einantwortung der Erbe sind gegenüber dem Vermächtnisnehmer im Sinn des § 692 ABGB geschützt, weil die Forderung des Pflichtteilsberechtigten den Forderungen des Vermächtnisnehmers im Rang vorangeht.Die Verlassenschaft und nach der Einantwortung der Erbe sind gegenüber dem Vermächtnisnehmer im Sinn des Paragraph 692, ABGB geschützt, weil die Forderung des Pflichtteilsberechtigten den Forderungen des Vermächtnisnehmers im Rang vorangeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012660Dokumentnummer
JJR_19810318_OGH0002_0060OB00670_8000000_003