Norm
EheG §56 ARechtssatz
Erst wenn der verletzte Ehegatte eine gewisse Distanz zu den Eheverfehlungen des anderen gewonnen und auch verstandesgemäß des Für und Wider eines weiteren Zusammenlebens abgewogen hat und dann noch immer seine Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe zum Ausdruck bringt, wird eine Verzeihung anzunehmen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057178Dokumentnummer
JJR_19810319_OGH0002_0070OB00536_8100000_002