RS OGH 1981/3/19 7Ob536/81

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Veröffentlicht am 19.03.1981
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Norm

EheG §56 A

Rechtssatz

Erst wenn der verletzte Ehegatte eine gewisse Distanz zu den Eheverfehlungen des anderen gewonnen und auch verstandesgemäß des Für und Wider eines weiteren Zusammenlebens abgewogen hat und dann noch immer seine Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe zum Ausdruck bringt, wird eine Verzeihung anzunehmen sein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 536/81
    Entscheidungstext OGH 19.03.1981 7 Ob 536/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057178

Dokumentnummer

JJR_19810319_OGH0002_0070OB00536_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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