Norm
StGB §164 Abs1Rechtssatz
Die in Z 1 und Z 2 des § 164 Abs 1 StGB zusammengefaßten Gruppen von Begehungsweisen sind zueinander ebenso rechtlich gleichwertig, wie die in diesen Ziffern genannten einzelnen Begehungsarten jeweils untereinander.Die in Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 164, Absatz eins, StGB zusammengefaßten Gruppen von Begehungsweisen sind zueinander ebenso rechtlich gleichwertig, wie die in diesen Ziffern genannten einzelnen Begehungsarten jeweils untereinander.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095372Dokumentnummer
JJR_19810324_OGH0002_0090OS00028_8100000_001