RS OGH 1981/3/24 5Ob537/81, 3Ob526/84 (3Ob527/84), 7Ob672/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1981
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Norm

KO §30 Abs1 Z1

Rechtssatz

Wenn ein Gläubiger des späteren Gemeinschuldners sich dadurch innerhalb der kritischen Zeit die Befriedigung seiner Forderung verschafft, daß er von diesem Ware kauft und mit seiner Forderung gegen die Kaufpreisforderung des späteren Gemeinschuldners aufrechnet, liegt die Gläubigerbenachteiligung nicht in der Aufrechnung allein, sondern auch in dem Kaufvertrag und der durch ihn geschaffenen Aufrechnungsmöglichkeit. In einem solchen Fall stellt der Gesamtvorgang, also die Aufrechnung zusammen mit dem Kaufvertrag, durch den die Aufrechnungsmöglichkeit herbeigeführt wurde, die anfechtbare Rechtshandlung dar. Die Anfechtung ist auch gegen den Kaufvertrag zu richten, damit der Anfechtungsgegner die gekaufte Ware zurückzugewähren hat und die Kaufpreisforderung vernichtet wird; bei Aufrechtbleiben des Kaufvertrages und konkursrechtlicher Zulässigkeit der Aufrechnung könnte sonst wieder aufgerechnet werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 537/81
    Entscheidungstext OGH 24.03.1981 5 Ob 537/81
    Veröff: SZ 54/39 = EvBl 1981/173 S 495
  • 3 Ob 526/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 526/84
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Pfandbestellung (T1)
  • 7 Ob 672/90
    Entscheidungstext OGH 06.12.1990 7 Ob 672/90
    nur: Wenn ein Gläubiger des späteren Gemeinschuldners sich dadurch innerhalb der kritischen Zeit die Befriedigung seiner Forderung verschafft, daß er von diesem Ware kauft und mit seiner Forderung gegen die Kaufpreisforderung des späteren Gemeinschuldners aufrechnet, liegt die Gläubigerbenachteiligung nicht in der Aufrechnung allein, sondern auch in dem Kaufvertrag und der durch ihn geschaffenen Aufrechnungsmöglichkeit. (T2) Veröff: ÖBl 1991,467 = RdW 1991,360

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0064468

Dokumentnummer

JJR_19810324_OGH0002_0050OB00537_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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