RS OGH 2012/4/18 4Ob510/81, 3Ob43/12p

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Veröffentlicht am 24.03.1981
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Rechtssatz

Zwar liegt in der bloßen Unterlassung der Geltendmachung des Terminsverlustes und in der bloßen Annahme der nach Fälligkeit überwiesenen Ratenzahlungen kein Verzicht auf die Geltendmachung des Terminsverlustes; ein solcher ist jedoch anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich nicht bloß passiv verhalten, sondern in zumindest 30 Fällen einzelne fällige Ratenzahlungen jeweils eingemahnt hat und überdies diese Mahnungen zu dem ausdrücklich erklärten Zweck erfolgten, den Kreditnehmer "weitere Kosten und Spesen zu ersparen".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014244

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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