Norm
ABGB §863 CIRechtssatz
Zwar liegt in der bloßen Unterlassung der Geltendmachung des Terminsverlustes und in der bloßen Annahme der nach Fälligkeit überwiesenen Ratenzahlungen kein Verzicht auf die Geltendmachung des Terminsverlustes; ein solcher ist jedoch anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich nicht bloß passiv verhalten, sondern in zumindest 30 Fällen einzelne fällige Ratenzahlungen jeweils eingemahnt hat und überdies diese Mahnungen zu dem ausdrücklich erklärten Zweck erfolgten, den Kreditnehmer "weitere Kosten und Spesen zu ersparen".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014244Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.06.2012