RS OGH 1981/3/25 3Ob537/80

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Veröffentlicht am 25.03.1981
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Norm

ABGB §37 H
ABGB §37 I
ABGB §1266

Rechtssatz

Wenn sich auch das Erbstatut grundsätzlich nach der Staatsangehörigkeit zur Zeit des Todes richtet, ist bei Erbverträgen zu beachten, daß sich die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung zunächst nach dem Scheidungsstatut richten, woran sich durch den späteren Wechsel der Staatsangehörigkeit nach dem Grundsatz der Unwandelbarkeit des ehelichen Güterrechts nicht ändert (Rechtslage vor Inkrafttreten des IPRG).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 537/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 537/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0045396

Dokumentnummer

JJR_19810325_OGH0002_0030OB00537_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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