RS OGH 1994/6/30 3Ob515/80, 2Ob566/93 (2Ob567/93)

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Veröffentlicht am 25.03.1981
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Rechtssatz

Klagt der Staatsanwalt nach § 164 c Abs 1 Z 3 ABGB, so können sich Kind, Mutter und Mann, dessen Anerkenntnis bei Erfolg des Staatsanwaltes unwirksam würde, als Nebenintervenienten beteiligen. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 164 c Abs 1 Z 3 ABGB (rechtliches Gehör).Klagt der Staatsanwalt nach Paragraph 164, c Absatz eins, Ziffer 3, ABGB, so können sich Kind, Mutter und Mann, dessen Anerkenntnis bei Erfolg des Staatsanwaltes unwirksam würde, als Nebenintervenienten beteiligen. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 164, c Absatz eins, Ziffer 3, ABGB (rechtliches Gehör).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0048390

Dokumentnummer

JJR_19810325_OGH0002_0030OB00515_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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