RS OGH 1981/3/25 6Ob775/80

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Veröffentlicht am 25.03.1981
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Norm

ABGB §879 CIIk
MeldeG 1072 §1

Rechtssatz

Aus der weiterbestehenden Anmeldung im Sinne des MeldeG können keinerlei Rechte auf Aufenthalt in der Wohnung abgeleitet werden. Dazu bedürfte es vielmehr eines besonderen Rechtstitels zu weiteren Mitbenützung der Wohnung, der durch die bloß öffentlich - rechtlichen Interessen dienende gemeindeamtliche Meldung nicht ersetzt werden kann. Die Vereinbarung, jemanden nicht abzumelden, obgleich er aus der Wohnung bereits ausgezogen war, verstößt für den Unterkunftgeber nicht gegen das MeldeG; darin liegt auch keine Sittenwidrigkeit.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 775/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1981 6 Ob 775/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0038404

Dokumentnummer

JJR_19810325_OGH0002_0060OB00775_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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