RS OGH 1981/3/25 3Ob39/80, 1Ob117/01i

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Veröffentlicht am 25.03.1981
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Norm

ABGB §1480

Rechtssatz

Das Gesetz unterscheidet bei der Verjährung von Unterhaltsrückständen nicht zwischen Ansprüchen von minderjährigen Personen, die vom Jugendamt vertreten werden, und Unterhaltsansprüchen minderjähriger Personen, die von anderen Personen vertreten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0034344

Dokumentnummer

JJR_19810325_OGH0002_0030OB00039_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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