Norm
ABGB §1029 B4Rechtssatz
Wenn der Zulassungsbesitzer den Personenkraftwagen samt dem Zulassungsschein einer anderen Person überläßt, setzt er noch kein solches Verhalten, das bei einem Dritten den Eindruck erwecken müßte, er habe dieser Person die Verwaltung des Personenkraftwagens im Sinne des § 1029 Satz 2 ABGB anvertraut oder sie bevollmächtigt, für seine Rechnung Reparaturaufträge zu erteilen. Das Unterlassen der Abmeldung entgegen §§ 42 Abs 1, 43 Abs 4 lit c KFG kann einen solchen äußeren Tatbestand im Sinne des Vertretungsrechtes nicht herbeiführen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Kfz PKWEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019734Dokumentnummer
JJR_19810325_OGH0002_0030OB00581_8000000_001