RS OGH 1981/3/25 3Ob581/80

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Veröffentlicht am 25.03.1981
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Norm

ABGB §1029 B4

Rechtssatz

Wenn der Zulassungsbesitzer den Personenkraftwagen samt dem Zulassungsschein einer anderen Person überläßt, setzt er noch kein solches Verhalten, das bei einem Dritten den Eindruck erwecken müßte, er habe dieser Person die Verwaltung des Personenkraftwagens im Sinne des § 1029 Satz 2 ABGB anvertraut oder sie bevollmächtigt, für seine Rechnung Reparaturaufträge zu erteilen. Das Unterlassen der Abmeldung entgegen §§ 42 Abs 1, 43 Abs 4 lit c KFG kann einen solchen äußeren Tatbestand im Sinne des Vertretungsrechtes nicht herbeiführen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 581/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 581/80

Schlagworte

Auto Kfz PKW

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019734

Dokumentnummer

JJR_19810325_OGH0002_0030OB00581_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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