Norm
ABGB §19Rechtssatz
Das Abwehrrecht des Angegriffenen wird nicht dadurch beseitigt oder gemindert, dass er eine Ursache für den rechtswidrigen Angriff gesetzt hat; würde jedes Verursachen der Notwehrsituation die Abwehrbefugnis schmälern, so wäre der Rechtfertigungsgrund der Notwehr (§ 19 ABGB, § 3 StGB) gegenstandslos. Ein sorgloses Verhalten des Angegriffenen ist ebenfalls nicht geeignet, das Verhalten des Angreifers zu rechtfertigen, die Sorglosigkeit des Angegriffenen macht diesen nicht schutzunwürdig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009038Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009