RS OGH 1981/3/26 8Ob508/81, 15Os27/89, 12Os49/09m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1981
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Norm

ABGB §19
StGB §3 A1

Rechtssatz

Das Abwehrrecht des Angegriffenen wird nicht dadurch beseitigt oder gemindert, dass er eine Ursache für den rechtswidrigen Angriff gesetzt hat; würde jedes Verursachen der Notwehrsituation die Abwehrbefugnis schmälern, so wäre der Rechtfertigungsgrund der Notwehr (§ 19 ABGB, § 3 StGB) gegenstandslos. Ein sorgloses Verhalten des Angegriffenen ist ebenfalls nicht geeignet, das Verhalten des Angreifers zu rechtfertigen, die Sorglosigkeit des Angegriffenen macht diesen nicht schutzunwürdig.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 508/81
    Entscheidungstext OGH 26.03.1981 8 Ob 508/81
  • 15 Os 27/89
    Entscheidungstext OGH 18.04.1989 15 Os 27/89
    nur: Das Abwehrrecht des Angegriffenen wird nicht dadurch beseitigt oder gemindert, dass er eine Ursache für den rechtswidrigen Angriff gesetzt hat. (T1) Veröff: JBl 1990,388 = SSt 60/28
  • 12 Os 49/09m
    Entscheidungstext OGH 28.05.2009 12 Os 49/09m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009038

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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