RS OGH 2025/6/24 8Ob508/81; 6Ob572/89; 4Ob116/19s; 1Ob137/24i; 4Ob191/24b

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Veröffentlicht am 26.03.1981
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Rechtssatz

Die Rechtmäßigkeit einer Notwehrhandlung hat zur Voraussetzung, daß sie nicht über die nötige Verteidigung ( § 3 StGB ) hinausgeht. Es muss daher jene Abwehr gewählt werden, die mit einer möglichst geringen Verletzung der Interessen des Angreifers noch zum Ziele führt. Für die Beurteilung der Grenzen der notwendigen Verteidigung und damit der Frage der Angemessenheit der Gegenwehr kommt es nicht auf die Waffengleichheit an.Die Rechtmäßigkeit einer Notwehrhandlung hat zur Voraussetzung, daß sie nicht über die nötige Verteidigung ( Paragraph 3, StGB ) hinausgeht. Es muss daher jene Abwehr gewählt werden, die mit einer möglichst geringen Verletzung der Interessen des Angreifers noch zum Ziele führt. Für die Beurteilung der Grenzen der notwendigen Verteidigung und damit der Frage der Angemessenheit der Gegenwehr kommt es nicht auf die Waffengleichheit an.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 508/81
    Entscheidungstext OGH 26.03.1981 8 Ob 508/81
  • RS0009046">6 Ob 572/89
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 6 Ob 572/89
  • RS0009046">4 Ob 116/19s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
    Veröff: SZ 2019/106
  • RS0009046">1 Ob 137/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.10.2024 1 Ob 137/24i
    nur: Es muss jene Abwehr gewählt werden, die mit möglichst geringer Verletzung der Interessen des Angreifers noch zum Ziel führt. (T1)
  • RS0009046">4 Ob 191/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 191/24b
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009046

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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