RS OGH 1981/3/30 6Ob820/80, 6Ob2317/96w

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Veröffentlicht am 30.03.1981
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Norm

ABGB §908 I

Rechtssatz

Die Ähnlichkeiten der beiden Rechtsinstitute der §§ 908 und 1336 ABGB reichen aus, das im § 1336 ABGB normierte Mäßigungsrecht auf das Angeld gemäß § 908 ABGB analog anzuwenden. Aus der im § 1336 ABGB festgelegten Unabdingbarkeit des Mäßigungsrechtes wird nämlich deutlich, daß es der Gesetzgeber für wesentlich hält, den Schuldner gegen allzu unbillige Folgen des Versprechens der Vertragsstrafe zu schützen. Dieser Schutzgedanke muß daher auch im Falle des der Vertragsstrafe ähnlichen Angeldes Anwendung finden, so daß die für das Mäßigungsrecht des § 1336 ABGB entwickelten Grundsätze auch beim Angeld analog anzuwenden sind.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 820/80
    Entscheidungstext OGH 30.03.1981 6 Ob 820/80
    Veröff: SZ 54/46
  • 6 Ob 2317/96w
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 6 Ob 2317/96w
    nur: Die Ähnlichkeiten der beiden Rechtsinstitute der §§ 908 und 1336 ABGB reichen aus, das im § 1336 ABGB normierte Mäßigungsrecht auf das Angeld gemäß § 908 ABGB analog anzuwenden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017694

Dokumentnummer

JJR_19810330_OGH0002_0060OB00820_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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