Norm
ABGB §1294Rechtssatz
Die zur Bejahung der Fahrlässigkeit notwendige Voraussehbarkeit muß sich im Falle einer Körperverletzung nur darauf erstrecken, daß der (schließlich) Verletzte irgendwie körperlich zu Schaden kommen könnte, aber nicht darauf, daß er in dem dann verwirklichten Ablauf verletzt werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022515Dokumentnummer
JJR_19810330_OGH0002_0060OB00813_8000000_003