RS OGH 1981/3/30 6Ob813/80 (6Ob814/80), 2Ob627/87

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Veröffentlicht am 30.03.1981
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Norm

ABGB §1294

Rechtssatz

Die zur Bejahung der Fahrlässigkeit notwendige Voraussehbarkeit muß sich im Falle einer Körperverletzung nur darauf erstrecken, daß der (schließlich) Verletzte irgendwie körperlich zu Schaden kommen könnte, aber nicht darauf, daß er in dem dann verwirklichten Ablauf verletzt werde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022515

Dokumentnummer

JJR_19810330_OGH0002_0060OB00813_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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