Norm
ABGB §1294Rechtssatz
Zur Abwendung des Schadens müssen alle jene Vorkehrungen getroffen werden, die vernünftigerweise nach der Lage der Umstände und der Auffassung des Verkehrs vom Schädiger zu erwarten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0022397Dokumentnummer
JJR_19810330_OGH0002_0060OB00813_8000000_001